Der NABU Delmenhorst hat Banner für den Erhalt des Landschutzgebietes 10 Stickgras-Langenwisch aufgestellt. Mit dieser Aktion möchten wir auf das geplante Gewerbegebiet Stickgras II aufmerksam machen.
Bebauungsplan Nr. 350 Gewerbegebiet „ Pulternsee“
hier: Einleitung Bauleitplanverfahren über Beschluss-Vorlage 15/51/008/BV- P A 5
Gem. der § § 1 Abs. 4 bis Abs.6 Nr. 7 und 12 sowie § 35 und 1 a BauGB i.V.m. § 14 BNatSchGNAG und § 2 ROG plus diverser Spezialgesetze ,ist diese Bauleitplanungsabsicht im Sinne der
„nachhaltigen Flächennutzung „ durchzuführen sowie die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordung zu beachten.
Das für diese Region zu beachtende Raumordnungsgesetz (RROG) gibt vor, Freiraum grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen , sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu
sichern und funktionsgerecht zu entwickeln.
Diese Überplanung soll im Außenbereich der Stadt nach § 35 BauGB und zusätzlich auch noch über ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet ( DEL 10) mit der entsprechenden Verordnung
gelegt werden. Zwar erst im 2. Abschnitt der Gewerbegebietsplanung, aber schon jetzt ist eindeutig abzusehen, dass eine Entlassung der Fläche aus dem LSG DEL 10 angestrebt wird, um
wahrscheinlich wieder auf die ursprüngliche Gesamt-Hektar-Fläche von ca. 27 ha der vorherigen Planung für dieses Gebiet zu kommen und das in Form einer sog. „Salami-Taktik“.
Vorsorglich wird ebenfalls eine Trassenplanung neben der Uferschutzzone des „Pulternsees“ geplant, damit die Weichen für eine Vergrößerung des Gebietes gestellt sind. Der NABU geht davon aus,
dass nur eine „Gesamtplanung des Gebietes“ beraten und politisch verabschiedet werden kann. Sollte die „angedachte Entlassung aus dem LSG DEL 10“ nicht möglich sein, wird hier ein „Torso“ in eine
sensible Landschaft hineingebaut. Das wäre städtebaulich, ökologisch und ethisch unverantwortlich. Deshalb ist die „Bruchstücks- Planung „ konsequent abzulehnen. Es bestehen seitens des
NABU grundsätzliche Bedenken gegen den Flächen-Nutzen-Verbrauch.
Die hohe ökologische Wertigkeit des Gebietes, durch einen Dipl. Biologen bewertet, liegt dem NABU schon jetzt vor. Das Vorkommen EU-weit streng geschützter Arten gem. § 41- 44 BNatSchG ,
sowohl bei den Fledermauspopulationen als auch bei der Avi- und Fischfauna macht die Planung nicht einfacher. Schon manches „ Kleine Mausohr “ wurde bei gegenläufigen Planungen zum
endgültigen „ Stolperstein “.
Im Zusammenhang mit der dortigen Bodenstruktur und dem Trassenbau von einer 16,5 Meter breiten Straße , die in ein XY-Gewerbegebiet münden soll, ist an
einer „ sinnvollen Planung“ , wie es das Baugesetz fordert, zu zweifeln. Der NABU geht davon
aus, dass diese Planung , deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht und i.S. einschlägiger Kommentierungen ihren gestaltenden Auftrag verfehlt.
Konkret auf die Landschaftsschutz-Verordnung DEL 10 bezogen, ist schon jetzt erforderlich, die Untere Naturschutzbehörde in die Planung mit einzubeziehen, da eine „Entlassung aus
dem bestehenden LSG DEL 10 „ vorbereitet werden soll. Außerdem ist für die „Streng geschützten Arten , wie FFH-Arten oder Arten der Vogelschutzrichtlinie“ ein
Befreiungstatbestand gem. § 67 BNatSchG herbeizuführen, wobei zu prüfen wäre, ob für eine derartige Befreiung überhaupt die Voraussetzungen vorliegen, denn diese
Planung muss ebenso in ihrer Erforderlichkeit – auch im Sinne des § 1 Abs. 4 u. 5 BauGB in dieser außerordentlich hochwertigen Landschaftsstruktur hinterfragt werden. Da es sich hier um eine
erste rechtliche Hürde der Planung handelt, ist es angezeigt , jetzt und hier auch andere als nur die „Gewerbeflächenvorsorge“ wichtige Belange zu beachten als auch
Alternativen. Das LSG DEL 10 ist außerdem mit besonderen Festsetzungen für den Artenschutz ausgestattet, um das Gebiet wirksam vor nachteiligen Entwicklungen zu schützen , welches im
Folgenden erläutert werden soll:
Derzeit wurde das Landschaftsschutzgebiet „Langenwisch-Emshoop“ DEL 10 von Rat und Verwaltung der Stadt Delmenhorst wegen seiner Bedeutung für den Naturhaushalt und die Erholung - wie
auch im ROP vorgesehen - belegt durch diverse ökologische Gutachten, im Besonderen das Fledermaus-vorkommen (11 Arten) sowie die Vielfalt der Landschaft mit
ihrem besonderen Arteninventar mit einer ausgeprägten Verordnung gesichert. Einige Punkte der VO sind hier hervorzuheben :
§ 2 DEL 10 ( neu) weist daraufhin, dass Teilräume des LSG ein FFH-Gebiet darstellen. In diesem Zshg. ist es erforderlich Puffer- und Vernetzungszonen, wie sie im
Gelände vorhanden sind, zu erhalten
§ 3 (1) DEL 10 soll das Gebiet mit seinen hohen Anteil an Wald- u. Gehölzbeständen, Höhlenbäumen und die hohe Bedeutung für die Avifauna und der zahlreichen Fledermausarten
vor Veränderungen bewahren (FFH- und Rote-Liste-Arten)
§ 3 (1 e u. g) DEL 10 misst den Fließgewässern eine hohe Bedeutung zu in Bezug auf die Fischfauna ( hier 6 FFH-Arten) ebenso dem „Pulternsee“ der mit den
FFH-Arten Bitterling und Steinbeißer eine sehr hohe Bedeutung hat im Zshg. mit den dortigen Fließgewässern
§ 3 (1 f ) DEL 10 möchte die „Pultern-Niederung“ als Rastplatz für Krickenten, Reiher- und Stockenten sowie Gänsesäger sichern
§ 3 (2 b u. e ) DEL 10 spricht vornehmlich von dem Erhalt der besonders geschützten Arten und der Optimierung der Fließ- und Stillgewässer sowie Sumpfbereiche
§ 3 (4) Nr. 1 und 2 DEL 10 weist vorrangig auf die Verbesserung der Gewässersysteme und Repräsentanz von Lebensräumen für gefährdete Fischarten als beson-deres Erhaltungsziel
hin
Des Weiteren sind Entwässerungsmaßnahmen, die dem Gebiet schaden können, und das Erhalten des Gebietes für Hochwasserschutz prioritär zu beachten.
Ebenso sind derartige Grünflächen für häufiger zu erwartende „Starkregenereignisse „ zu sichern.
Selbst wenn eine „Entlassung aus dem LSG „ genehmigt würde und Befreiungen für FFH-Arten vollzogen würden, wird immer noch der Außenbereich beplant, der als „TABU -ZONE“
grundsätzlich zu gelten hat, erst recht mit derartigen Hürden.
Verkehrstechnisch ist diese Planung unprofessionell. Zwischen dem Pulternseeufer und der Hochstraße B 75 soll eine Trasse mit 16,5 Metern Breite erstellt werden. Zwischen
Böschungsunterkante und dem Ufersaum des Sees ist kein Platz für diese Straße, denn sie muss den gesetzlich vorgeschriebenen 40 Meter-Abstand zur B 75
(Autobahn ähnliche Strukturen) und eine Pufferzone zum Ufersaum des Sees von mindestens 5-6 Metern einhalten. Der Straßenbau würde sich auf „sumpfigem“ (anmooriger Boden) Gelände
vollziehen, so dass ein Abrutschen dieser Trasse einkalkuliert werden müsste.
Des Weiteren würden sich bei dieser „Planstraße“ in Richtung Syker Straße enorme Probleme mit der gegebenüberliegenden Ein- und Ausfahrt der B 75 ergeben. Schon jetzt gibt es dort zu Stoßzeiten
verkehrstechnisch eine prekäre Situation, so dass bei Realisierung es zu mehr Staus und Unübersichtlichkeit käme.
Die Emissionswerte an diesem Standort dürften im Übrigen erschöpft sein. Wir sind außerdem der Meinung, dass gerade dieser östlich gelegene Freiraum als „Frischluftzufuhr mit Klimatop-Funktion“
für die Stadt von außer ordentlicher Bedeutung ist (s. auch Landschaftsrahmenplan). Der Planungsvollzug würde eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der Kaltluftentstehung verursachen.
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Die „Standortvorteile“, die sich nach Aussage des Gewerbeflächenentwicklungs-konzeptes 2003 (S. 112) im Gewerbegebiet „Gut Langenwisch“ einstellen sollten, wie „hohe Nachfrage von einem breiten
Spektrum an Zielgruppen“ und „schnellem Volllaufen des Gebietes“ , haben sich als „Irrtum“ erwiesen. Selbst nach jetzt mehr als 10 Jahren ist der Standort „Gut Langenwisch“ gerade zu ca. 50
Prozent gefüllt. Es ist ein Trugschluss zu meinen, mit „Stuhr und Ganderkesee“ mithalten zu können. Diese Flächenpotenziale und Rahmenbedingungen kann Delmenhorst einfach nicht aufweisen.
Die Stärken dieser Stadt könnten ganz woanders liegen: z.B. sollte man sich auf dem „Bildungs- und Dienstleistungssektor“ konzentrieren. Eine „kleine Hochschule“ oder Spezialdienste mit
innovativen „Know-How“ im Rahmen von „Start-up’s“ , könnten die Stadt nach Meinung des NABU wesentlich mehr voranbringen und ebenso als „Image-Aufbesserung“ mit einer besonderen
Profilierung dienen.
Auf dem jetzigen reichhaltig strukturierten Gelände wäre mit einem erheblichen Eingriff in den Naturschutz zu rechnen, der nur mit einem großen Aufwand kompensiert werden könnte, was die Fläche
im Übrigen „ökonomisch extrem verteuern“ würde. Allein die zu erstellenden Gutachten ergeben einen erheblichen Finanzaufwand. Die vielfältige Struktur des Gebietes mit Wald,
Wallhecken, Seen und Flüssen mit ausgeprägter Uferstruktur ( WRRL! ) , Feldhecken und Altbaumbeständen schränkt eine „optimale Gewerbeplanung „ erheblich ein. Es kann nicht mehr zu einer wirklich
gestaltenden Planung kommen. Dieser augenscheinliche Erschließungsaufwand, womöglich noch mit einer „Abfahrt für das Plangebiet von der B 75“, obwohl 300 Meter weiter eine Abfahrt existiert, kann
den „Gewerbeflächenerwerbern“ im Rahmen der Erschließung nicht real belastet werden.
Die Kommune hat sich jedoch haushaltstechnisch genau zu orientieren, inwieweit diese Planung unrealistisch ist und mit drohenden Verlusten behaftet sein könnte.
Ein Gewerbelückenkataster oder auch sog. „Arrondierungen“ könnten für eine verantwortungsbewusste geordnete städtebauliche Entwicklung wirksam eingesetzt werden. Als „Vorsorgemaßnahme für ein
Gewerbegebiet „ , wo gleich nebenan das Gewerbegebiet „Gut Langenwisch“ nicht einmal „vollgelaufen“ ist , diese „TORSO-PLANUNG“ vorantreiben zu wollen, wäre grob fahrlässig und
verantwortungslos.
Die gebotene „geordnete städtebauliche Entwicklung“ ist mit der vorliegenden Planung nicht zu erkennen. Summa summarum ist aus den bekannten ökologischen Gründen , straßenbautechnisch,
emissionsschutzrechtlich sowie die gegebene Bodenbeschaffenheit in Verbindung mit Hochwasserschutz und Entwässerungsproblematik eine derartige Planung bei ebenfalls negativen ökonomischen
Vorzeichen abzulehnen.
Der NABU hatte bisher Verständnis dafür aufgebracht, eine Planung an diesem Standort vorzunehmen, die ähnlich geartet sein könnte, wie das was dort einmal war: Eine Freizeiteinrichtung evtl. mit
kleinem Hotel/Restaurant, Erholungsstrukturen- wie auch im Raumordnungsplan vorgesehen – die auswärtigen und den städtischen Bürgern gleichermaßen zu Gute kommen und sogleich die
Lebensqualität erhöhen würde.
Eine außerordentliche gute und verantwortungsbewusste Abwägung ist in diesem Fall Voraussetzung, damit sie einer evtl. späteren gerichtlichen Prüfung standhalten kann.
Wir möchten Sie bitten, diese Unterlagen bei einer evtl. öffentlichen Auslegung im Rahmen der Bauleitung als Stellungnahme zu verwenden und weitere Ergänzungen entgegenzunehmen.